Manfred Lang GmbH & Manfred Lang Tankschutz GmbH

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen über den Verkauf und Lieferung von Heizöl und Kraftstoffen (insbesondere Diesel, Pflanzen- und Biodiesel) zur Verwendung im Geschäftsverkehr gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts sowie öffentlich-rechtliches Sondervermögen.

1. Allgemeines

1.1. Die Firma Manfred Lang GmbH, Straubinger Str. 47 a, 94333 Geiselhöring, vertreten durch den Geschäftsführer Manfred Lang, ist eingetragen beim Handelsregister Amtsgericht Straubing HRB 9956. Besteller (Unternehmer) ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss des jeweiligen Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt (§ 14 BGB).

1.2. Unsere Lieferungen, Leistungen und Angebote erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Diese gelten somit auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Spätestens mit der Entgegennahme der Ware oder Leistung gelten diese Bedingungen als angenommen.

Entgegenstehende oder von unseren Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Geschäftsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Geschäftsbedingungen abweichender Bedingungen des Bestellers die Lieferung an den Besteller vorbehaltlos ausführen.

1.3. Der Besteller kann Ansprüche gegen uns nicht abtreten.

1.4. Vereinbarungen, vertraglich vorausgesetzte Verwendungen, die Übernahme von Beschaf-fungsrisiken, Garantien oder sonstige Zusicherungen vor oder bei Vertragsabschluss sind nur wirksam, wenn sie schriftlich getroffen werden.

1.5. Auf diesen Vertrag findet deutsches Recht mit Ausnahme des Wiener UN-Übereinkommens vom 11. April 1980 (CISG) Anwendung.

Die Verhandlungssprache ist deutsch.

1.6. Erfüllungsort ist für die Verpflichtungen des Bestellers sowie für unsere Verpflichtungen der Sitz unseres Unternehmens.

1.7. Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung einschließlich Wechsel- und Scheckforderungen ist Gerichtsstand Geiselhöring, falls der Be-steller Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Son-dervermögen ist. Dieser Gerichtsstand gilt auch, wenn der Besteller keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufent-haltsort aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeit-punkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.

1.8. Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so werden hiervon die übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung gilt die gesetzliche Regelung.

2. Umfang der Lieferung, Lieferzeit, Leihgebinde und Gefahrübergang

2.1. Bei Bestellung von Kraftstoffen aller Art und Heizöl ist das Volumen der Ware maßgeblich, welches die Ware bei einer Temperatur von +15°C aufweist.

2.2. Wir übernehmen kein Beschaffungsrisiko. Wir werden den Besteller unverzüglich über die nicht rechtzeitige Verfügbarkeit des Liefergegenstandes informieren und im Falle eines Rücktritts eine bereits geleistete Gegenleistung des Bestellers diesem unverzüglich erstatten. Darüber hinaus sind wir im Rahmen des Zumutbaren zu Teilleistungen berechtigt.

2.3. Die Lieferfrist beginnt je nach Vereinbarung, jedoch nicht vor völliger Erklärung aller Einzelheiten der Ausführung. Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung der Vertragspflichten des Bestellers voraus.

2.4. Die Lieferfrist verlängert sich angemessen bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen sowie beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb unseres Willens liegen (z.B. Material-, Energie-, Arbeitskräfte- und Transportraummangel, Produktionsstörungen, Ver-kehrsstörungen, behördliche Verfügungen usw.), soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Fertigstellung oder Ablieferung des Liefergegenstandes von erheblichem Einfluss sind. Dies gilt auch, wenn die Umstände bei Unter- bzw. Vorlieferanten eintreten. Die vorbezeichneten Umstände sind auch dann von uns nicht zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorlie-genden Verzuges entstehen, sofern der Verzug nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig eingetreten ist. Beginn und Ende derartiger Hindernisse werden wir in wichtigen Fällen dem Besteller baldmöglichst mitteilen. Für eine etwaige Haftung gilt Ziffer 6.

2.5. Die Gefahr (Transport- und Vergütungsgefahr) geht auf den Besteller über, wenn die Ware das Lager verlassen hat, gleichgültig, ob mit eigenen oder fremden Transportmitteln. Das gilt auch im Falle einer Franko-Lieferung. Verzögert sich die Versendung infolge von Umständen, die der Besteller zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tage der Versandbereitschaft ab auf den Besteller über; wir sind jedoch verpflichtet, auf Wunsch und Kosten des Bestellers die Versicherungen zu bewirken, die dieser verlangt.

2.6. Sollen Lagerbehälter (Tanks, Fässer usw.) des Bestellers gefüllt werden, so hat der Besteller dieser Behälter deren Anschlüsse und Leitungen vor Befüllung auf vorschriftsmäßige Eignung, Sauberkeit und Fassungsvermögen zu überprüfen.

2.7. Leihgebinde bleiben unser Eigentum bzw. Eigentum des Lieferanten. Sie dürfen nur zum Transport oder zur Lagerung der von uns gelieferten Ware verwendet werden. Eine Wiederbefüllung oder sonstige abweichende Verwendung ohne unsere ausdrückliche vorherige Erlaubnis berechtigt uns zur sofortigen Rückforderung des Leihgebindes. Leihgebinde, deren Anlieferung mit Lastwagen erfolgt, sind unverzüglich nach Entleerung und gleichzeitiger Benachrichtigung für die Abholung in sauberem Zustand bereitzustellen. Sind dem Besteller Leihgebinde zur Verfügung gestellt worden, trägt er während der Leihe jede Gefahr des Verlustes oder der Beschädigung, inklusive der Gefahr der höheren Gewalt.

3. Preise und Zahlungsbedingungen

3.1. Die Preise sind Euro-Preise und gelten mangels besonderer Vereinbarung ab Lager ausschließlich der Versendung. Zu den Preisen kommt die Umsatzsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe hinzu.

3.2. Erhöht sich im Zeitraum zwischen Vertragsabschluss und Liefertag ein für die Preisbildung maßgeblicher Faktor wie Energiekosten und/oder Kosten für den Bezug des Liefergegenstandes und/oder Kosten für Vormaterial, sind wir berechtigt, die Preise um den Betrag anzupassen, um den sich die Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Liefergegenstandes erhöht haben. Für den Fall, dass die Preissteigerung 10 % des ursprünglich vereinbarten Preises übersteigt, steht dem Besteller ein Rücktrittsrecht zu.

3.3. Bei vom Besteller zu vertretenden Minderabnahmen sowie beim vom Besteller zu vertretenden Liefererschwernissen, insbesondere bei im Rahmen der Bestellung nicht mitgeteilter Erschwernisse , wie beispielsweise eine erforderliche Schlauchlänge von über 20 m sowie eine erschwerte Erreichbarkeit des Einfüllstutzens, behalten wir uns vor, den Preis entsprechend nachzukalkulieren und anzupassen.

3.4. Die Annahme von Schecks oder Wechseln erfolgt nur bei Vereinbarung und stets zah-lungshalber. Spesen gehen stets zu Lasten des Bestellers und sind sofort fällig. Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung.

3.5. Unsere Vertreter und sonstigen Mitarbeiter sind ohne schriftliche Inkassovollmacht nicht zur Annahme von Zahlungen oder sonstigen Verfügungen befugt.

3.6. Die Zurückhaltung von Zahlungen oder die Aufrechnung mit Gegenansprüchen des Bestel-lers sind nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen zulässig.

3.7. Im Verzugsfalle sind wir berechtigt, die gesetzlichen Zinsen zu verlangen. Die Geltendma-chung eines weiteren Schadens im Falle des Verzuges bleibt vorbehalten.

Im Verzugsfalle werden unsere sämtlichen weiteren Forderungen aus anderen Lieferungen oder Leistungen gegenüber dem Besteller sofort, fällig trotz etwaiger Fälligkeit oder Stundungsabreden.

3.8. Für den Fall, dass unser Anspruch auf die Gegenleistung durch mangelnde Leistungsfä-higkeit des Bestellers gefährdet wird und diese Gefährdung für uns erst nach Vertragsschluss erkennbar wird, sind wir unabhängig von der im Vertrag festgelegten Zahlungsweise berechtigt, die Zahlung des Kaufpreises vor Lieferung der Ware zu verlangen. Kommt der Besteller diesem Verlangen nicht nach oder leistet er keine Sicherheit durch Dritte, sind wir nach Ablauf von 14 Tagen berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.

4. Eigentumsvorbehalt

4.1. Wir behalten uns das Eigentum am Liefergegenstand (Vorbehaltsware) bis zur Erfüllung aller Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent sowie etwaiger Refinanzierungs- oder Umkehrwechsel) vor, die uns aus jedem Rechtsgrund gegen den Besteller jetzt oder künftig zustehen.

Zahlungen, die gegen Übersendung eines von uns ausgestellten Eigenakzeptes des Bestellers erfolgen, gelten erst dann als Zahlung, wenn der Wechsel von dem Bezogenen eingelöst ist und wir somit aus der Wechselhaftung befreit sind.

Die Einstellung einzelner Forderungen in eine laufende Rechnung sowie die Saldoziehung und deren Anerkennung berühren den Eigentumsvorbehalt nicht.

4.2. Bei Verarbeitung, Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Waren durch den Besteller steht uns das Miteigentum anteilig an der neuen Sache zu im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zu den Rechnungswerten der an-deren verwendeten Waren. Die Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgt für uns als Hersteller im Sinne von § 950 BGB ohne uns zu verpflichten. Die be- und verarbeitete Ware gilt als Vorbehaltsware im Sinne der Ziffer 4.1.

Erlischt unser Eigentum durch Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung, so überträgt der Besteller uns bereits jetzt die ihm zustehenden Eigentumsrechte an dem neuen Bestand und der Sache im Umfang des Rechnungswertes der Vorbehaltsware.

Der Besteller verwahrt das (Mit-)Eigentum unentgeltlich für uns.

Unsere Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware im Sinne der Ziffer 4.1.

4.3. Der Besteller darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu ge-schäftsüblichen Konditionen und solange er nicht in Verzug ist, veräußern, vorausgesetzt, dass die Forderungen aus der Weiterveräußerung gem. Ziffern 4.4 bis 4.6 auf uns übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist er nicht berechtigt.

4.4. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (z.B. Versicherung, uner-laubte Handlung) bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent) tritt der Besteller bereits jetzt in vollem Umfang an uns ab. Sie dienen in demselben Umfange zur Sicherung unserer Forderungen, wie die Vorbehaltsware gem. Ziffer 4.1. Wird die Vorbehaltsware vom Besteller zusammen mit ande-ren, nicht von uns verkauften Waren veräußert, so wird uns die Forderung aus der Weiterveräußerung im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zu den Rechnungswerten der anderen verwendeten Waren abgetreten. Bei der Veräußerung von Waren, an denen wir Miteigentumsanteile gem. Ziffer 4.2 haben, wird uns ein unserem Miteigentumsanteil entsprechender Teil abgetreten. Wird die Vorbehaltsware vom Besteller zur Erfüllung eines Werk-vertrages verwendet, so wird die Forderung aus dem Werkvertrag im gleichen Umfang im vo-raus an uns abgetreten. Wir nehmen die vorgenannten Abtretungen an.

4.5. Der Besteller ist berechtigt, Forderungen aus der Weiterveräußerung einzuziehen. Diese Einziehungsermächtigung erlischt im Fall unseres Widerrufs. Von unserem Widerrufsrecht werden wir nur dann Gebrauch machen, wenn uns Umstände bekannt werden, denen sich eine wesentliche, unseren Zahlungsanspruch gefährdende Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Bestellers ergibt, insbesondere bei Zahlungsverzug, Nichteinlösung eines Wech-sels oder Schecks oder Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens.

Auf unser Verlangen ist der Besteller verpflichtet, seine Abnehmer sofort von der Abtretung an uns zu unterrichten und uns die zur Einziehung erforderlichen Unterlagen zu geben.

4.6. Enthalten die Vertragsbestimmungen des Drittschuldners mit dem Besteller eine wirksame Beschränkung der Abtretungsbefugnis oder macht der Dritte die Abtretung von seiner Zustim-mung abhängig, so ist uns dies unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Für diesen Fall werden wir hiermit unwiderruflich ermächtigt, die uns zustehende Forderung im Namen und für Rechnung des Bestellers einzuziehen. Der Besteller erteilt zugleich hiermit dem Drittschuldner unwiderruflich Zahlungsanweisung zu unseren Gunsten.

Von einer Pfändung oder sonstigen Beeinträchtigung durch Dritte hat uns der Besteller unverzüglich zu unterrichten. Der Besteller trägt alle Kosten, die zur Aufhebung des Zugriffs oder zum Rücktransport der Vorbehaltsware aufgewendet werden müssen, soweit sie nicht durch Dritte ersetzt werden.

4.7. Übersteigt nachhaltig der realisierbare Wert der für uns bestehenden Sicherheiten unsere Forderungen insgesamt um mehr als 20 %, so sind wir auf Verlangen des Bestellers oder eines durch unsere Übersicherung beeinträchtigten Dritten insoweit zur Freigabe von Sicherungen nach unserer Wahl verpflichtet.

4.8. Bei Pflichtverletzungen des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, können wir unter Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften von dem Vertrag zurücktreten – unbeschadet weiterer Schadensersatzansprüche. In diesem Fall ist der Besteller zur Herausgabe sowie zur Abtretung von Herausgabeansprüchen verpflichtet. Zum Zwecke der Rücknahme der Vorbehaltsware sind wir berechtigt, den Betrieb des Bestellers zu betreten. Gleiches gilt, wenn andere Umstände eintreten, die auf eine wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Bestellers schließen lassen und unseren Zahlungsanspruch ernsthaft gefährden.

5. Sach- und Rechtsmängel

5.1. Unsere Fahrer oder Fremdfahrer sind zur Entgegennahme von Mängelrügen nicht befugt.

Mängelrügen sind in jedem Fall nach Vermischung, Verbindung oder Be- oder Verarbeitung ausgeschlossen, soweit der Mangel bei der Prüfung im Zustand der Anlieferung feststellbar war.

5.2. Der Besteller hat die Ware unverzüglich nach deren Eingang, solange sie sich im Zustand der Anlieferung befindet, oder bei Abholung eingehend zu prüfen und etwaige Mängelrügen unverzüglich, spätestens eine Woche nach Eingang des Liefergegenstandes schriftlich mitzuteilen. Die Mitteilungsfrist gilt nicht für verborgene Mängel. Mehr- und Mindergewichte/-lieferungen in handelsüblichen Grenzen berechtigen nicht zu Beanstandungen und Preiskürzungen.

5.3. Sachmängelansprüche verjähren in 12 Monaten, sofern es sich um neu hergestellte Sachen oder Werkleistungen handelt. Dies gilt nicht, soweit das Gesetz gem. § 438 Abs. 1 Nr. 2 (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), § 479 Abs. 1 (Rückgriffsanspruch) und § 634 a Abs. 1 Nr. 2 (Baumängel) BGB längere Fristen vorschreibt. Bei Lieferung gebrauchter Waren sind – vorbehaltlich gesetzlicher Vorschriften und anderweitiger Vereinbarungen – jegliche Sachmän-gelansprüche ausgeschlossen. Die verkürzte Verjährung und der Ausschluss der Haftung gelten nicht in Fällen der vorsätzlichen oder fahrlässigen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung unsererseits, bei arglistigem Verschweigen eines Mangels, bei einer einschlägigen Garantie über die Beschaffenheit oder bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz. Die gesetzlichen Regelungen über Ablauf, Hemmung und Neubeginn der Verjährungsfristen bleiben unberührt.

5.4. Bei Sachmängeln ist uns zunächst Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu gewähren, indem wir nach unserer Wahl – vorbehaltlich § 478 BGB – entweder den Mangel beseitigen oder eine mangelfreie Sache liefern. Im letzten Fall ist der Besteller verpflichtet, die mangelhafte Sache auf unser Verlangen hin nach den gesetzlichen Vorschriften zurück zu gewähren. Schlägt die Nacherfüllung fehl oder verweigern wir endgültig und ernsthaft die Nacherfüllung oder können wir gem. § 439 Abs. 3 BGB die Nacherfüllung verweigern oder ist dem Besteller die Nacherfüllung unzumutbar oder liegt ein Fall des § 323 Abs. 2 BGB vor, kann der Besteller – unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche gem. Ziffer 6 – vom Vertrag zurücktreten oder die Gegenleistung mindern.

5.5. Mängelansprüche bestehen vorbehaltlich § 478 BGB nicht bei nur unerheblicher Abwei-chung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung bzw. Lagerung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Arbeiten oder die aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Werden vom Besteller oder von Dritten unsachgemäß Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.

5.6. Rückgriffsansprüche des Bestellers gegen uns gem. § 478 BGB (Rückgriff des Unterneh-mers) bestehen nur insoweit, als der Besteller mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. Für den Umfang des Rückgriffsanspruchs des Bestellers gegen uns gem. § 478 Abs. 2 BGB gilt nachstehende Ziffer 5.7 entsprechend.

5.7. Ansprüche des Bestellers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil der Gegenstand der Lieferung nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Bestellers verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht seinem bestimmungsgemäßen Gebrauch.

5.8. Beanstandungen von Teillieferungen berechtigen nicht zur Ablehnung der Restlieferungen, es sei denn, dass der Besteller für die letzteren wegen der Mängel der Teillieferungen kein Interesse hat.

5.9. Wir übernehmen keine Haftung für Mängelansprüche, dass der Liefergegenstand außerhalb des Gebietes der Bundesrepublik Deutschland Vorschriften entspricht, die über die deutschen Vorschriften hinausgehen.

5.10. Bei Vorliegen von Rechtsmängeln gelten die Bestimmungen in Ziffern 5.1 bis 5.9 entsprechend.

5.11. Sämtliche Mängelrügen sind nur zulässig, wenn uns bei Treib- und Brennstoffen eine Probe von mindestens 5 l der gelieferten Ware zur Nachprüfung zur Verfügung gestellt wird. Uns ist Gelegenheit zu geben, die Probe selbst zu ziehen. Sollte dies nicht möglich sein, so ist seitens des Bestellers der Nachweis über die ordnungsgemäße Durchführung der Probeentnahme gemäß den einschlägigen Normen sowie über den Mangel anderweitig zu erbringen.

6. Ansprüche des Bestellers bei Verzögerung der Lieferung, Unmöglichkeit und sonstigen Pflichtverletzungen sowie Haftungsbeschränkung

6.1. Jegliche Schadensersatzansprüche des Bestellers wegen Verzögerung der Lieferung, we-gen Unmöglichkeit der Lieferung oder aufgrund sonstiger Rechtsgründe, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung sind, soweit sich nicht aus den Ziffern 6.2 bis 6.6 etwas anderes ergibt, ausgeschlossen. Dies gilt auch für Aufwendungsersatzansprüche des Bestellers.

6.2. Vorstehender Haftungsausschluss gilt nicht

a) in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit,

b) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung durch uns oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines unserer gesetzlichen Vertreters oder eines unserer Erfüllungsgehilfen beruht,

c) nach dem Produkthaftungsgesetz,

d) nach sonstigen zwingenden gesetzlichen Vorschriften oder

e) wegen der von uns zu vertretenden Verletzung wesentlicher Vertragspflichten.

Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder wegen der fahrlässigen oder vorsätzlichen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird. Wesentliche Vertragspflichten sind Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Besteller regelmäßig vertrauen darf.

Die Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden ist bei Zulässigkeit einer Haftungsbeschränkung auf den 7-fachen Nettopreis des einzelnen Vertragsgegenstandes beschränkt, aus dessen Lieferung oder Nichtlieferung die Ansprüche des Bestellers resultieren.

Eine Änderung der gesetzlichen Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

6.3. Soweit dem Besteller Schadens- oder Aufwendungsersatzansprüche infolge von Mängeln nach den obigen Ziffern 6.1 und 6.2 zustehen, verjähren diese mit Ablauf der für Sachmängelansprüche geltenden Verjährungsfristen gem. vorstehender Ziffer 5.3. Bei Schadensersatzansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz gelten die gesetzlichen Verjährungsvorschriften.

6.4. Vorstehende Haftungsausschlüsse bzw. -beschränkungen gelten nicht, soweit eine strengere Haftung vertraglich bestimmt ist oder eine strengere Haftung aus dem sonstigen Inhalt des Schuldverhältnisses, insbesondere aus der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos, entnommen werden kann.

6.5. Schadensersatz statt der Leistung kann der Besteller dann nicht verlangen, wenn die Pflichtverletzung unsererseits unerheblich ist.

6.6. Unbeschadet vorstehender Beschränkungen bleibt ein etwaiges gesetzlich bestehendes Recht des Bestellers zum Rücktritt vom Vertrag hiervon unberührt. Bei Pflichtverletzungen, die nicht in einem Mangel der Ware bestehen, ist jedoch erforderlich, dass wir diese Pflichtverletzung zu vertreten haben.

7. Besteller, die ihren Auftrag im Rahmen einer Sammelbestellung abgeben, haften uns gegenüber als Gesamtschuldner mit anderen Warenempfängern.

8. Der Besteller erteilt die Einwilligung, dass wir beim Erstauftrag sowie bei fortlaufender Geschäftsbeziehung wiederholt Auskünfte über seine Zahlungsfähigkeit bei der Schufa, bei der Hausbank oder einer sonstigen Wirtschaftsdatei einholen dürfen, soweit nicht ausdrücklich Vorauskasse vereinbart wurde. Auf Anforderung des Bestellers wird diesem der Inhalt der Auskunft mitgeteilt.

9. a) Heizöl ist ein steuerbegünstigtes Energieerzeugnis! Es darf nicht als Kraftstoff verwendet werden, es sei denn, eine solche Verwendung ist nach dem Energiesteuergesetz oder der Energiesteuer-Durchführungsverordnung zulässig. Jede andere Verwendung als Kraftstoff hat steuer- und strafrechtliche Folgen! In Zweifelsfällen wenden Sie sich bitte an Ihr zuständiges Hauptzollamt.

9. b) Sicherheitsratschläge lt. Arbeitsstoffverordnung für den Gebrauch von Otto-Kraftstoffen: Dämpfe nicht einatmen; Berührung mit Haut, Augen und Kleidung vermeiden; nie zu Reinigungszwecken verwenden; von offenen Flammen, Wärmequellen und Funken fernhalten.

10. Der Besteller nimmt davon Kenntnis, dass wir Daten aus dem Vertragsverhältnis gemäß Bundesdatenschutzgesetz zum Zwecke der Datenverarbeitung speichern.

11. Plattform zur Online-Streitbeilegung

https://webgate.ec.eu/odr/main/index.cfm?event=main.home.show&Ing=DE

Allgemeine Geschäftsbedingungen über die Verwendung von Tankchips

1. Verwendungsmöglichkeiten des Tankchips

1.1. Der Vertragspartner erhält für das Betanken von uns eine oder mehrere Magnetkarten, die im Folgenden als Tankchips bezeichnet werden. Sie verbleiben in unserem Eigentum.

1.2. Mit den Tankchips kann der Vertragspartner, dessen Mitarbeiter oder Bevollmächtigte bargeldlos an unseren Selbstbedienungstankstellen Fahrzeuge betanken.

1.3. Der Vertragspartner hat keinen Anspruch darauf, dass die Tankstelle 7 Tage in der Woche, 24 Stunden dauernd im Betrieb ist. Insbesondere übernehmen wir keine Haftung dafür, dass die Tankstelle vorübergehend außer Betrieb ist oder nicht dauernd sämtliche Kraftstoffe verfügbar sind.

2. Sorgfaltspflichten und Obliegenheiten des Vertragspartners

2.1. Der Vertragspartner hat die Tankchips nach Erhalt mit besonderer Sorgfalt aufzubewahren und im Übrigen sehr sorgfältig zu behandeln. Die Tankchips dürfen insbesondere nicht unbeaufsichtigt im Kraftfahrzeug aufbewahrt werden.

2.2. Der Vertragspartner ist insbesondere verpflichtet, den ihm mitgeteilten PIN-Code geheim zu halten und insbesondere nicht gegenüber Unberechtigten zu offenbaren. Die Geheimzahl darf insbesondere nicht auf dem Tankchip vermerkt oder in anderer Weise mit diesem zusammen aufbewahrt werden. Jede Person, der den PIN-Code (persönliche Geheimzahl) kennt und in dem Besitz des Tankchips kommt, hat die Möglichkeit, zu Lasten des Vertragspartners Fahrzeuge zu betanken.

2.3. Der Vertragspartner darf seine Tankchips nur an Mitarbeiter bzw. Bevollmächtigte zu den in Ziffer 1 genannten Verwendungsmöglichkeiten übertragen. Dasselbe gilt auch hinsichtlich der Offenbarung der PIN-Codes gegenüber dem in Satz 1.2 genannten Personenkreis.

2.4. Bei Abhandenkommen eines oder mehrerer Tankchips oder bei missbräuchlichen Verfügungen hat der Vertragspartner unverzüglich uns unter der Telefonnummer 09423/902020 zu unterrichten, damit der Tankchip gesperrt werden kann. Der Vertragspartner haftet auch für Sorgfaltspflichtverletzungen seiner Mitarbeiter bzw. Bevollmächtigten.
Der Vertragspartner kann das Abhandenkommen eines oder mehrerer Tankchips oder bei deren missbräuchlichen Verfügungen uns auch schriftlich oder unter der oben genannten Telefonnummer oder mittels Telefax unter der Nummer 09423/1247 unterrichten. Hierdurch eintretende zeitliche Verzögerungen gehen zu Lasten des Vertragspartners.

2.5. Bei Verlust eines Tankchips hat der Vertragspartner uns Ersatz in Höhe von € 8,00 zu leisten.

2.6. Bei missbräuchlichem Einsatz eines Tankchips ist Anzeige bei der Polizei zu erstatten.

2.7. Der Vertragspartner sowie dessen Mitarbeiter oder Bevollmächtigte haben die Bedienungsanleitung unserer Selbstbedienungstankstellen sorgfältig zu lesen und stets sorgfältig zu beachten.

2.8. Der Vertragspartner ist verpflichtet uns unverzüglich schriftlich Änderungen seiner Stammdaten mitzuteilen.

3. Preise, Abrechnung und Zahlungspflichten

3.1. Es gelten die an der Zapfsäule zum Zeitpunkt der Betankung eingestellten Preise.

3.2. Die vom Vertragspartner bezogenen Waren werden zum 1. und zum 15. eines Kalendermonats abgerechnet. Der Vertragspartner nimmt auf unser Verlangen hin am Lastschriftverfahren teil. Sofern der Vertragspartner am Lastschriftverfahren nicht teilnimmt, ist eine Verrechnung binnen 10 Tagen seit Zugang zur Zahlung fällig. Dafür erteilt der Vertragspartner uns im Lastschriftverfahren Einziehungsermächtigung per Bankeinzug. Sofern keine Einzugsermächtigung erteilt wurde, ist eine Rechnung binnen 10 Tagen seit Zugang zur Zahlung fällig.
Die abgerechneten Waren werden zu den oben genannten Zeitpunkten von dem auf dem Antrag angegebenen Konto abgebucht, für den Fall, dass der Vertragspartner am Lastschriftverfahren teilnimmt. Für Deckung auf dem angegebenen Konto hat der Vertragspartner stets Sorge zu tragen.

3.3. Im Falle des Verzugs sind wir unbeschadet weiterer Verzugsschaden berechtigt, neben den Rücklastschriftkosten die gesetzlichen Verzugszinsen geltend zu machen sowie € 3,00 Bearbeitungsgebühr für jede Rücklastschrift, sofern im letzteren Fall der Vertragspartner nicht einen geringeren Verzugsschaden nachweist.
Ein Verzug tritt spätestens mit Zugang der Rücklastschrift ein.
Im Verzugsfall sind wir zudem berechtigt, den bzw. die Tankchips des Vertragspartners zu sperren.

4. Haftung für Schäden durch Abhandenkommen eines Tankchips oder durch missbräuchliche Verwendung eines Tankchips

4.1. Der Vertragspartner ist von einer Haftung für missbräuchliche Verfügungen oder für das Abhandenkommen des Tankchips befreit, nachdem der Verlust gemäß vorstehender Ziffer 2.4 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen angezeigt wurde. Wir übernehmen auch die bis zum Eingang der vorstehenden Verlustanzeige entstehenden Schäden, wenn der Vertragspartner die ihm nach dieser Vereinbarung obliegenden Pflichten erfüllt hat; dasselbe gilt auch für solche Mitarbeiter oder Bevollmächtigten des Vertragspartners, denen der Tankchip zur Nutzung überlassen wurde. Haben der Vertragspartner, seine Mitarbeiter oder Bevollmächtigten durch schuldhaftes Verhalten die Entstehung des Schadens verursacht oder hierzu beigetragen, bestimmt sich die Haftung nach den Grundsätzen des Verschuldens bzw. Mitverschuldens, in welchem Umfang vom Vertragspartner der Schaden zu tragen ist. Hat der Vertragspartner seine Pflichten lediglich leicht fahrlässig verletzt, reduziert sich die Haftung des Vertragspartners auf 90 % des Gesamtschadens, mindestens jedoch € 100,00.
Im Falle der groben Fahrlässigkeit oder Vorsatz seitens des Vertragspartners oder eines seiner Mitarbeiter oder Bevollmächtigten hat der Vertragspartner die Schäden voll zu übernehmen.

4.2. Wir übernehmen keine Haftung bei Verwendung für „Biodiesel“ und „Pflanzenöl“ als Motortreibstoff. Bitte erkundigen Sie sich bei dem Markenhändler ihres Fahrzeugs.

5. Vertragszeitraum, Kündigung

5.1. Der Vertrag ist auf unbestimmte Zeit geschlossen. Er kann spätestens am 3. Werktag des Kalendermonats für den Ablauf des gleichen Kalendermonats von jeder Vertragspartei gekündigt werden. Die Kündigung bedarf der Schriftform.

5.2. Ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kann der Tankchip-Vertrag nur aus wichtigem Grund gekündigt werden. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn er sich ganz oder zum Teil mit der geschuldeten Vergütung mehr als einen Monat in Verzug befindet, bei Rücklastschriften, sowie bei Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners bzw. Ablehnung der Eröffnung mangels Masse oder wenn der Vertragspartner die Einzugsermächtigung widerruft, sofern er nicht mit dem Widerruf eine entsprechende neue Einzugsermächtigung auf eine andere Bank/Sparkasse erteilt.
Mit Wirksamwerden der Kündigung werden die Tankchips umgehend gesperrt und sind vom Vertragspartner unverzüglich zurückzugeben.

6. Schriftform

Vor oder bei Vertragsabschluss getroffene Vereinbarungen sind nur wirksam, wenn sie schriftlich getroffen werden.
Weitere Vereinbarungen oder mündliche Zusagen, insbesondere über vertraglich vorausgesetzte Verwendungen oder sonstige Zusicherungen sind nicht abgegeben worden. Die für uns auftretenden Personen sind nicht befugt, mündliche Änderungen des vorformulierten Vertragstextes vorzunehmen, mündliche Zusatzabreden zu treffen oder mündliche Zusicherungen zu geben, die über den Inhalt des schriftlichen Vertrages hinausgehen.

7. Erfüllungsort, Gerichtsstand

7.1. Erfüllungsort ist für beide Vertragspartner Geiselhöring.

7.2. Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung einschließlich Wechsel- und Scheckforderungen ist Gerichtsstand Geiselhöring, falls der Vertragspartner Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Dieser Gerichtsstand gilt auch, wenn der Vertragspartner keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.

8. Ansprüche des Vertragspartners bei Verzögerung der Lieferung, Unmöglichkeit und sonstigen Pflichtverletzungen sowie Haftungsbeschränkung

8.1. Jegliche Schadensersatzansprüche des Vertragspartners wegen Verzögerung der Lieferung, wegen Unmöglichkeit der Lieferung oder aufgrund sonstiger Rechtsgründe, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung sind, soweit sich nicht aus den Ziffern 5.2 bis 5.6 sowie Ziffer 1 etwas anderes ergibt, ausgeschlossen. Dies gilt auch für Aufwendungsersatzansprüche des Vertragspartners.

8.2. Vorstehender Haftungsausschluss gilt nicht
a) in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit,
b) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung durch uns oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines unserer gesetzlichen Vertreters oder eines unserer Erfüllungsgehilfen beruht,
c) nach dem Produkthaftungsgesetz,
d) nach sonstigen zwingenden gesetzlichen Vorschriften oder
e) wegen der von uns zu vertretenden Verletzung wesentlicher Vertragspflichten.
Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder wegen der fahrlässigen oder vorsätzlichen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird. Wesentliche Vertragspflichten sind Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf.
Eine Änderung der gesetzlichen Beweislast zum Nachteil des Vertragspartners ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

8.3. Soweit dem Vertragspartner Schadens- oder Aufwendungsersatzansprüche infolge von Mängeln nach den obigen Ziffern 5.1 und 5.2 zustehen, verjähren diese mit Ablauf der für Sachmängelansprüche geltenden Verjährungsfristen. Bei Schadensersatzansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz gelten die gesetzlichen Verjährungsvorschriften.

8.4. Vorstehende Haftungsausschlüsse bzw. -beschränkungen gelten nicht, soweit eine strengere Haftung vertraglich bestimmt ist oder eine strengere Haftung aus dem sonstigen Inhalt des Schuldverhältnisses, insbesondere aus der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos, entnommen werden kann.

8.5. Schadensersatz statt der Leistung kann der Vertragspartner dann nicht verlangen, wenn die Pflichtverletzung unsererseits unerheblich ist.

8.6. Unbeschadet vorstehender Beschränkungen bleibt ein etwaiges gesetzlich bestehendes Recht des Vertragspartners zum Rücktritt vom Vertrag hiervon unberührt. Bei Pflichtverletzungen, die nicht in einem Mangel der Ware bestehen, ist jedoch erforderlich, dass wir diese Pflichtverletzung zu vertreten haben.

9. Hinweis auf das Bundesdatenschutzgesetz

Der Vertragspartner nimmt davon Kenntnis, dass wir Daten aus dem Vertragsverhältnis nach § 28 Bundesdatenschutzgesetz zum Zwecke der Datenverarbeitung speichern; wir behalten uns das Recht vor, die Daten, soweit für die Vertragserfüllung erforderlich, Dritten (z.B. SCHUFA etc.) zu übermitteln.

10. Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Ware bis zu vollständigen Kaufpreiszahlung vor.

11. Die Beschaffenheit der gelieferten Ware entspricht den Marktüblichkeiten und, soweit vorhanden, einschlägigen DIN-Normen. Für Prüffehler und Toleranzen gilt DIN 51848. Überlassene Muster und typische Kenndaten ergeben Anhaltspunkte für die Qualität der Lieferung im Rahmen üblicher Toleranzen. Es handelt sich um Beschreibungen, nicht um zugesicherte Eigenschaften.

Verkaufs- und Lieferbedingungen im Rechtsverkehr gegenüber Verbrauchern

1. Nachstehende Verkaufs- und Lieferbedingungen entfalten im Rechtsverkehr gegenüber Verbrauchern Geltung. Für den unternehmerischen Geschäftsverkehr gelten gesonderte Allgemeine Geschäftsbedingungen.

2. Bei der Bestellung, sondern auch bei Lieferung von Flüssigkeiten (Kraftstoffen und Heizöl) ist das Volumen der Ware maßgeblich, welches die Ware bei einer Temperatur von +15°C aufweist.

3. Die Preise sind Euro-Preise und gelten mangels besonderer Vereinbarung ab Lager ausschließlich Versendung. Dies gilt nicht bei Kraftstoffen und Heizöl.

4. Zahlung ist sofort ohne jeden Abzug oder innerhalb einer gesondert vereinbarten Frist zu leisten.

5. Im Verzugsfalle sind wir berechtigt, die gesetzlichen Zinsen zu verlangen. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens im Falle des Verzugs bleibt vorbehalten.
Eine Aufrechnung mit Gegenansprüchen des Käufers ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen zulässig.

6. Besteller, die ihren Auftrag im Rahmen einer Sammelbestellung abgeben, haften uns gegenüber als Gesamtschuldner mit anderen Warenempfängern.

7. Die gelieferte Ware geht erst mit vollständiger Bezahlung des Kaufpreises in das Eigentum des Käufers über. Im Falle der Vermischung oder Vermengung der Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Waren steht uns das Miteigentum anteilig an der neuen Sache zu im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zu den Rechnungswerten der anderen Waren.
Erlischt unser Eigentum durch Vermischung oder Vermengung, so überträgt der Käufer uns jetzt bereits die ihm zustehenden Eigentumsrechte an dem neuen Bestand und der Sache im Umfang des Rechnungswertes der Vorbehaltsware.
Der Käufer verwahrt das (Mit-)Eigentum unentgeltlich für uns. Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware.

8. Beanstandungen und Mängelrügen können nur vor Vermischung bzw. Vermengung oder vor Be- oder Verarbeitung berücksichtigt werden, soweit der Mangel bei Prüfung im Zustand der Anlieferung feststellbar war.

9. Die Annahme von Schecks oder Wechseln erfolgt nur bei Vereinbarung und stets zahlungshalber. Spesen gehen stets zu Lasten des Käufers und sind sofort fällig.

10. Leihgebinde bleiben unser Eigentum bzw. Eigentum des Lieferanten. Sie dürfen nur zum Transport oder zur Lagerung der von uns gelieferten Ware verwendet werden, eine Wiederbefüllung ist ausdrücklich untersagt. Abweichende Verwendung berechtigt uns zur sofortigen Rückforderung des Leihgebindes. Leihgebinde, deren Anlieferung mit Lastwagen erfolgt, sind unverzüglich nach Entleerung und gleichzeitiger Benachrichtigung für die Abholung in sauberem Zustand bereitzustellen. Sind dem Käufer Leihgebinde zur Verfügung gestellt worden, trägt er während der Leihe jede Gefahr des Verlustes oder der Beschädigung.

11. Unsere Haftung auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund (insbesondere bei Verzug, Mängeln oder sonstigen Pflichtverletzungen), ist auf dem vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht für unsere Haftung aus vorsätzlichem Verhalten oder grober Fahrlässigkeit, für garantierte Beschaffenheitsmerkmale oder wegen zumindest leicht fahrlässiger Verletzung des Lebens, des Körpers oder Gesundheit oder nach dem Produkthaftungsgesetz. Dasselbe gilt auch für den Aufwandsersatz.
Eine Umkehr der Beweislast ist mit vorstehender Regelung nicht verbunden.

Steuerbegünstigtes leichtes Heizöl darf nur im Haushalt oder Betrieb des Verwenders (Beziehers) verwendet werden:
a) Zum Verheizen und –b) zum Antrieb von ortsfesten Gasturbinen und Verbrennungsmotoren, die ausschließlich der Erzeugung von Strom oder Wärme dienen. Jede andere motorische Verwendung, insbesondere die Verwendung als Treibstoff in Fahrzeugen zieht neben steuer- und strafrechtlichen Folgen den Ausschluss von der Begünstigung nach sich. In Zweifelsfällen wenden Sie sich bitte an Ihr zuständiges Hauptzollamt. Es wird empfohlen, für den Fall einer Heizölbewirtschaftung, diesen Betrag als Bezugsnachweis 4 Jahre lang aufzubewahren.

Bei Unfällen und sonstigen Vorkommnissen, bei denen Mineralölprodukte austreten, die Polizei unter dem Stichwort „Ölalarm“ benachrichtigen!

Sehr geehrter Kunde!
Sollte die tatsächlich gelieferte Menge unter der bestellten liegen, sind wir leider gezwungen, den entsprechenden Staffelpreis zu berechnen. Wir bitten um ihr Verständnis.

12. Kein Widerrufsrecht
Nach § 312g Abs.2 Nr.8 BGB besteht kein Widerrufsrecht für Verträge über die Lieferung von Waren, deren Preis von Schwankungen auf dem Finanzmarkt abhängt, auf die der Unternehmer keinen Einfluss hat und die vor Lieferung der Ware eintreten können. Unter diese Vorschrift fällt die Lieferung von nicht leitungsgebundenen Energieträgern, wie etwa Heizöl oder Diesel, sodass der durch ihre Bestellung zu Stande gekommenen Vertrag nicht widerrufbar ist.